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Beratung bei der Energieeinsparung, insbesondere Stromeinsparung (Energieaudit) für KMU
Ermäßigungen bei der Stromsteuer können nur im Nachhinein beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Diese verlangen bei einem Entlastungsantrag im Rahmen
des Spitzenausgleichs gemäß § 10 StromStG seit 2013 einen Nachweis, dass der Antragsteller ein Energieaudit begonnen oder durchgeführt hat, sonst ist der Entlastungsantrag
nicht vollständig.
Im Wesentlichen geht es dem Gesetzgeber hierbei um die Stromeinsparung. Der beantragende Unternehmer wird gezwungen, sich über die Verlustquellen in seinem Betrieb Klarheit zu
verschaffen und später nach und nach Verbesserungs- maßnahmen durchzuführen (insbesondere geht es auch um den Austausch von Elektromotoren).
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) genießen hier Vereinfachungen, denn sie sind lediglich dazu verpflichtet, ein zertifiziertes Energieaudit nach EN 16247-1 oder ein alternatives System
vorzuweisen (für größere Unternehmen sind die Anforderungen höher, siehe unten).
Auch ohne große Einsparung von Strom- und Energiesteuer ist ein Energieaudit hinsichtlich der Energie- und Kosteneinsparung wirtschaftlich, zumal das BAFA hierfür Fördergelder
bewilligt.
Wir sind hierfür die Spezialisten: Wir nehmen Ihre Versorgungsanlagen auf und beraten Sie, damit Sie Ihre Ziele erreichen.
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